<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-1822962453571926955</id><updated>2011-04-21T12:25:27.394-07:00</updated><title type='text'>Generalunternehmer -  Bauleiter</title><subtitle type='html'>Der BL ist je nachdem für den AG oder den AN tätig. 

Für den AG übernimmt er die Überwachung der Ausführung, koordiniert die Gewerke und sonstigen Beteiligten (Sonderfachleute, NU) und steht in Kontakt mit dem BH zur Klärung technischer Fragen.

Der BL des AN sorgt für die wirtschaftliche Ausführung, fachliche Führung der eigenen Mitarbeiter, Koordination der NU, Abrechnung.

Beim GU - BL kommt beides zusammen.</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://generalunternehmer-bauleiter.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/1822962453571926955/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://generalunternehmer-bauleiter.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>Rechtsanwalt Hans Peter Habich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/00689147421770246560</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>1</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-1822962453571926955.post-2152914251374737492</id><published>2007-03-01T07:42:00.000-08:00</published><updated>2007-03-02T08:36:51.007-08:00</updated><title type='text'>Baurecht News 03/2007</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.habich-zipfel.de"&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Haftungsrecht&lt;br /&gt;Wer haftet für einen untauglichen Baustoff?&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof die sehr rigide Rechtsprechung zum Übergang des Haftungsrisikos vom Bauunternehmen auf den Bauherrn für untaugliche Baustoffe gefestigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Haftung komme danach nur in drei Fällen in Frage:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bauherr stellt den Baustoff selbst zur Verfügung. &lt;br /&gt;Der Bauherr wählt eine bestimmte Partie selbst aus. &lt;br /&gt;Der Bauherr ordnet ausdrücklich einen anderen Baustoff an als den, der im Leistungsverzeichnis genannt ist. &lt;br /&gt;Es reiche nach Ansicht der Richter nicht, wenn der Bauherr sein im Leistungsverzeichnis verankertes Recht wahrnehme und die Farbe eines Baustoffs auswähle. Der Bauunternehmer bleibe dafür verantwortlich, dass der Baustoff geeignet sei, den Werkerfolg zu erreichen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Architekt des Bauherrn nach der Lieferung bestätige, dass es sich um den ausgesuchten Werkstoff handele (OLG Düsseldorf, 22 U 114/05).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Werklohn&lt;br /&gt;Prüfbare Schlussrechnung und Fälligkeit im BGB-Vertrag&lt;/span&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Fälligkeit des Werklohns hängt bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wichtig: Das OLG hat außerdem darauf hingewiesen, dass ein Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung konkrete Rügen gegen die Prüfbarkeit vorbringen muss. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt die Rechnung auf jeden Fall als fällig - und damit als prüffähig. Dann kann der Auftraggeber nur noch ihre inhaltliche Richtigkeit bestreiten (OLG Dresden, 18 U 2297/04; BGH, VII ZR 257/05).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Vertragsrecht: &lt;br /&gt;Hohe Hürden für Kündigung aus wichtigem Grund&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist gar nicht so selten, dass sich Bauunternehmer und Auftraggeber über die Frage streiten, inwieweit der Bauunternehmer mit dem eingesetzten Personal den Fertigstellungstermin halten kann. Ist der Auftraggeber der Meinung, dass der Bauunternehmer das nicht schaffen könne und liebäugelt er mit einer fristlosen Kündigung des Vertrags, ist das für ihn äußerst risikobehaftet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Zu einer Kündigung aus wichtigem Grund sei er nach Ansicht der Richter nur berechtigt, wenn das Verhalten des Bauunternehmers eine besonders schwere Vertragsverletzung darstelle. Es müsse klar sein, dass er den Vertragstermin schuldhaft auf keinen Fall werde einhalten können. Ansonsten sei eine (unberechtigte) fristlose Kündigung ohne Inverzugsetzung und Kündigungsandrohung in eine freie Kündigung umzudeuten. Der Bauunternehmer habe dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wichtig: Oft existiert ein Bauzeitenplan mit Einzelfristen. Diese Einzelfristen werden für den Bauunternehmer nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist (OLG Köln, 11 U 48/04).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;span style="font-weight:bold;"&gt;Verkehrssicherungspflicht&lt;br /&gt;Bauzaun darf in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Daun die Klage einer Frau ab, die von einer Bauunternehmung Schadenersatz gefordert hatte. Die Baufirma hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert. Dieser war auf Betonfüßen befestigt, die ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit waren. Die Betonfüße ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Frau hatte sich beim Sturz über einen der Füße verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Schadenersatzanspruch bestehe nach Ansicht des AG nicht. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müsse sich vorausschauend die naheliegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Nur wenn eine solche Gefahr bestehe, seien Vorkehrungen zu treffen. Diese müssten dann je nach der Gefahr und den Sicherungserwartungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sein, die drohende Schädigung abzuwenden. Abzustellen sei dabei neben einer bestimmungsgemäßen auch auf eine nicht ganz fernliegende bestimmungswidrige Nutzung. Vorliegend entspreche das Aufstellen des Bauzauns auf seitlich herausragenden Betonfüßen den allgemeinen Anforderungen. Diese Art des Aufbaus sei auch notwendig, um die Standsicherheit zu gewährleisten. Im Übrigen seien die Betonfüße gut erkennbar gewesen. Ein Sturz stelle sich daher als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar (AG Daun, 3 C 343/06, rkr.).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.habich-zipfel.de"&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/1822962453571926955-2152914251374737492?l=generalunternehmer-bauleiter.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='replies' type='application/atom+xml' href='http://generalunternehmer-bauleiter.blogspot.com/feeds/2152914251374737492/comments/default' title='Kommentare zum Post'/><link rel='replies' type='text/html' href='http://www.blogger.com/comment.g?blogID=1822962453571926955&amp;postID=2152914251374737492' title='0 Kommentare'/><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/1822962453571926955/posts/default/2152914251374737492'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/1822962453571926955/posts/default/2152914251374737492'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://generalunternehmer-bauleiter.blogspot.com/2007/03/baurecht-news-032007.html' title='Baurecht News 03/2007'/><author><name>Rechtsanwalt Hans Peter Habich</name><uri>http://www.blogger.com/profile/00689147421770246560</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><thr:total>0</thr:total></entry></feed>
